201603.05
Off
4

Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch zahlen bei Schäden durch Tür-Öffnen des Beifahrers

by in Blog

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 20.11.2015 (13 S 117/15) entschieden, dass die Haftpflichtversicherung des Kfz-Halters auch für Schäden einstehen muss, die der Beifahrer beim Öffnen der Tür an einem parkenden Wagen verursacht. Das Gericht sah dabei insbesondere keinen Anlass dafür, die Halterhaftung einzuschränken, weil ein eventuell unvorsichtiges Öffnen der Tür vorliegt. Das Öffnen einer Autotür sei typischer Bestandteil der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. Deshalb müssten der Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auch für Schäden einstehen, die der Beifahrer beim Öffnen der Autotür verursacht.

Rechtsanwalt Dr. Leonard Kaiser