Unfall eines rückwärtsfahrenden Kfz auf einem Privatparkplatz
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26.01.2016 (VI ZR 179/15) festgestellt, dass auch derjenige, der auf einem privaten Parkplatz rückwärts fährt, sich so verhalten müsse, dass er sein Fahrzeug im Notfall jederzeit anhalten kann. Dies folge zwar auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar aus § 9 Abs. 5 StVO, aber mittelbar aus § 1 StVO.
Falls der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug kollidiere, gelte jedenfalls dann, wenn der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt sein Fahrzeug noch nicht zum Stehen gebracht habe, ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht vollständig nachgekommen sei und daher den Unfall verursacht habe.
Rechtsanwalt Dr. Leonard Kaiser