201605.15
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Nutzung der Fahrbahn durch alkoholisierten Inlineskater nicht strafbar gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

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Das Landgericht Landshut hat in einem Beschluss vom 09.02.2016 (6 Qs 281/15 – BAYERN.RECHT) festgestellt, dass eine Benutzung der Fahrbahn durch einen alkoholisierten Inlineskater nicht gemäß § 316 StGB strafbar ist. Nach den Ausführungen des Gerichts ist dabei entscheidend, dass § 316 StGB u. a. das Führen eines Fahrzeugs erfordert, es sich aber bei Inlineskates nicht um Fahrzeuge handele. Das LG Landshut verweist für diese Ansicht insbesondere auf § 24 Abs. 1 S.1 StVO, wo bestimmt wird, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel gelten und keine Fahrzeuge sind.

Rechtsanwalt Dr. Leonard Kaiser