201605.16
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Ein Turban ersetzt keinen Schutzhelm

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat durch Urteil vom 29.10.2015 (6 K 2929/14 – openJur) die Klage eines Mitglieds der Religionsgemeinschaft der Sikhs abgewiesen, der von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms gem. § 21 a Abs. 2 StVO ausgenommen werden wollte, weil seine Religion das Tragen eines Turbans vorschreibt.

Das Gericht verwies dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die Helmpflicht verhältnismäßig sei. Insoweit sei anerkannt, dass ein Schutzhelm geeignet sei, schwere Kopfverletzungen zu verhindern. Auch das Vorbringen des Klägers, dass er sich „durch den Turban besser als durch jeden Helm geschützt“ fühle, wurde von dem Gericht zurückgewiesen, da dies offensichtlich nur „spirituell/religiös“ gemeint sei. Weiterhin verneinte das Gericht einen Eingriff in die religiöse Bekenntnisfreiheit mithilfe der praktischen Argumentation, dass auch ein Helm die Haare bedecke und mithin kein Zwang durch das Motorradfahren entstehe die Haare öffentlich zu zeigen. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts sei ein Eingriff in die religiöse Bekenntnisfreiheit ohnehin nicht schwerwiegend, da dem Kläger auch andere Fortbewegungsmittel unter Wahrung seines religiösen Bekenntnisses zur Verfügung stünden.

Rechtsanwalt Dr. Leonard Kaiser