Besitz größerer Mengen von Betäubungsmitteln alleine noch kein Anzeichen für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Beschluss vom 04.02.2016 (3 L 25/16 NW – Justiz Rheinland-Pfalz) festgestellt, dass der Besitz einer größeren und zum Weiterverkauf bestimmten Menge von Betäubungsmitteln (hier: 100 g und ca. 5 kg Amphetamine), für sich alleine noch nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr.2 FeV rechtfertigt.
In der Begründung des Beschlusses verwies das Gericht zunächst auf § 46 Abs. 1 S.1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Sofern Tatsachen bekannt werden, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV von dem Betroffenen nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Sofern sich der Betroffene weigert, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 S.1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Die Schlussfolgerung auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Nichtbeibringung bzw. nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens darf aber nur dann erfolgen, wenn die Beibringung des Gutachtens auch zu Recht angeordnet wurde. Dies sei bei dem dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach der Betroffene Amphetamine zum Verkauf besessen hatte, aber nicht der Fall. Denn Eignungszweifel an der Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen gemäß § 14 Abs. 1 S.1 Nr.2 FeV nur dann, wenn tatsächlich begründete Beweisanzeichen die Annahme begründen, dass eine „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes“ vorliegt. Das Gericht ist aber der Ansicht, dass der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln nicht immer ein Vorläufer des Betäubungsmittelkonsums sei. Ein Verdacht, dass Betäubungsmittel konsumiert würden, bestünde nur in Fällen, in denen der Besitz auch dem Eigenkonsum diene.
Rechtsanwalt Dr. Leonard Kaiser