Handy in der Hand halten und reden beim Fahren ist nicht in jedem Fall rechtswidrig
Das OLG Stuttgart hat in einem Beschluss vom 25.04.2016 (4 Ss 212/16 – Justiz.Baden-Württemberg) festgestellt, dass „ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, (…) nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a S.1 StVO“ verstößt. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons benutze. Das Gericht hob damit die Verurteilung des Klägers in erster Instanz auf und stellte sich gegen die Rechtsansicht des Amtsgerichts. Dieses interpretierte § 23 Abs. 1a S.1 StVO dahingehend, dass die Vorschrift sicherstellen solle, dass die Ablenkung durch Mobiltelefone auf ein Minimum reduziert werde, damit der Fahrer beide Hände zum Fahren eines Kraftfahrzeuges frei habe. Das OLG Stuttgart hielt dagegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für entscheidend („Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“). Da bei dem Sprechen über die Freisprechanlage das Handy eben nicht gehalten werden müsse, habe der Kläger auch nicht gegen § 23 Abs. 1a S.1 StVO verstoßen.
Der Beschluss des OLG Stuttgarts ist eine erfreuliche Stärkung des Analogieverbots, es eröffnet aber auch eine ganze Palette von Argumentationsmöglichkeiten warum man ein Handy während der Fahrt in der Hand gehalten hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Freiräume genutzt werden bzw. ob die Rechtsprechung anderer Gerichte der Entscheidung Stuttgarts folgt.
Rechtsanwalt Dr. Leonard Kaiser