Zugang zum Internet in der JVA
Einer äußerst interessanten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.01.2017 (Beschwerde-Nr. 21575/08; Jankovskis v. Litauen; http://hudoc.echr.coe.int/eng#{“itemid”:[“001-170354”]} ) widmet sich Lorenz Bode in der letzten Ausgabe der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ode,Anspruch auf Internet im Gefängnis?, ZIS 6/2017, S. 349 ff.; im Internet erhältlich unter http://www.zis-online.com).
Der EGMR stellte in genannter Entscheidung fest, dass die Verweigerung des Internetzugangs für Gefängnisinsassen grundsätzlich eine Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK ist. Die Verletzung dieses Rechts kann zwar mittels einer rechtlichen Grundlage hinsichtlich eines legitimen Zwecks gerechtfertigt werden, notwendig ist jedoch, dass die Verletzung der Informationsfreiheit im Einzelfall auch verhältnismäßig ist.
Im Ausgangsfall stellte der EGMR fest, dass es an der Verhältnismäßigkeit mangelte, da die litauischen Gefängnisbehörden nicht erörterten, dass der beschwerdeführende Strafgefangene nur auf wenige Webseiten zum Zwecke der Fortbildung zurückgreifen wollte. Das Gericht entschied daher, dass die Interessen des Häftlings im konkreten Einzelfall nicht ausreichend gewürdigt wurden.
Bode weist in seinem Aufsatz zutreffend darauf hin, welche enorme Bedeutung das Internet für die Kommunikations- und Informationsfreiheit besitzt, es aber auch in deutschen Gefängnissen an „eindeutigen Regelungen zu Ausgestaltung und Nutzung des Internets“ fehlt (a. a. O. S. 353). Er vertritt jedoch die Auffassung, dass angesichts der erörterten Entscheidung Straßburg künftig geneigt sein wird „dem Schutz der Informations- und Meinungsfreiheit über das Internet einen hohen Wert beizumessen (a. a. O. S. 353).“
Dies verdeutlicht, dass ein einfaches Abstellen der JVA-Behörden auf abstrakte Nutzungsgefahren im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR nicht ausreichen kann und auf konsequente und ausdauernde Gegenwehr der Verteidigung stoßen muss.