Bewährung bei zwischenzeitlich erfolgreicher Therapie
Am heutigen Tage fand vor der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken eine Verhandlung statt, in der es darum ging, ob ein mehrfach vorbestrafter Angeklagte, wegen einer zwischenzeitlich erfolgreich durchgeführten Therapie, nochmals Strafaussetzung zur Bewährung erhält.
Der Angeklagte war in der Vergangenheit aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit mehrfach straffällig geworden und hatte bereits mehrere Haftstrafen verbüßt.
Nach einem Streit, in dem er eine Person mit einem Messer verletzt hatte, wandelte er jedoch sein Leben vollkommen, absolvierte erfolgreich eine Therapie und arbeitet seitdem in Vollzeit. Zudem kümmert er sich, um seine Familie und insbesondere um die schwerkranke Mutter.
Nach der Therapie hatte das Amtsgericht Saarbrücken ihn in einer Strafsache, die er vor der Therapie begangen hatte, wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, verurteilt und die Strafe wegen der zwischenzeitlich erfolgreichen Therapie zur Bewährung ausgesetzt.
Das Amtsgericht Sankt Ingbert hingegen sah, ca. ein halbes Jahr nach dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, die Voraussetzungen für eine Bewährung bei einer Straftat, die er ebenfalls vor der Therapie begangen hatte, nicht gegeben und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr ohne Bewährung.
Die Gefängnisstrafe ohne Bewährung hätte für den Angeklagten bedeutet, dass die positive Entwicklung, die der Angeklagte vorgenommen hat, massiv bedroht würde.
Das Landgericht Saarbrücken setzte sein Augenmerk jedoch nunmehr richtigerweise insbesondere darauf, ob die damalige Tat im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten stand. Es erkannte durch die Befragung der Sachverständigen, die auf Betreiben der Verteidigung hinzugezogen wurde, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit eben nicht nur dazu führen kann, dass ein Angeklagter Betäubungsmittelstraftaten begeht, sondern dass die Abhängigkeit auch zu gesteigerter Aggression führen kann, die beim Vorhandensein eines “Triggers” zu einer Straftat wie etwa gefährliche Körperverletzung führen kann.
Bei der Frage, ob dem Angeklagten nochmals Bewährung zu geben ist, kann nicht einseitig auf die vorherige „Karriere“ geschaut werden, sondern es ist in die Überlegungen mit einzubeziehen, ob eine glaubhafte Lebensänderung stattgefunden hat. Entscheidend ist immer der Einzelfall.
Zur großen Freude des Angeklagten hat die Berufungskammer den Einzelfall heute zutreffend betrachtet und dem Angeklagten aufgrund seiner glaubhaften Lebensänderung nochmals eine Chance gegeben.