Therapie statt Strafe! Strafzurückstellung gemäß § 35 BtMG
Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass das primäre Ziel einer Strafverteidigung, die diesen Namen tatsächlich verdient, immer lauten muss einen Freispruch zu erzielen. Sollte dieses Ziel aber nicht erreicht werden können, ist es oft sinnvoll, dass man die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass der Gefängnisaufenthalt durch eine Therapiemaßnahme abgewendet werden kann.
Eine der wichtigsten Vorschriften hierbei ist die Strafzurückstellung gemäß § 35 BtMG.
Die Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten der Absolvierung einer Therapie ist an mehrere materielle und formelle Voraussetzungen gebunden.
Diese sind insbesonders:
Es muss eine Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder ein zu verbüßender Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren vorliegen. Es ist dabei keinesfalls erforderlich, dass es sich um eine Verurteilung aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes handelt. Der „Klassiker“ hierbei ist eine Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung geschlafen etc.).
Das Vorliegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit UND zum Zeitpunkt der Antragstellung muss gegeben sein.
Weiterhin muss eine Kausalität zwischen Straftat und Betäubungsmittelabhängigkeit festgestellt werden. Erfahrungsgemäß tun sich Gerichte beispielsweise bei Körperverletzungsdelikten schwer damit eine solche Kausalität festzustellen. Dies ist aber rechtlich durchaus möglich und eine Verteidigung sollte auf diese Feststellung gegebenenfalls effektiv hinwirken.
Der Verurteilte muss nicht nur therapitbedürftig, sondern auch therapiewillig sein.
Ganz wichtig ist nun, dass diese Feststellungen von dem Gericht erster Instanz getroffen werden. Dies erfordert ein richtiges Vorgehen im Rahmen der Hauptverhandlung in erster Instanz und nicht erst in der Rechtsmittelinstanz.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, ist nunmehr eine Therapieplatzzusage und eine Kostendeckungszusage des zuständigen Kostenträgers einzuholen.
All diese Voraussetzungen bedürfen richtiges Vorgehen im Rahmen der Hauptverhandlung und im Nachhinein im Rahmen der Strafvollstreckung. Da zu dem, wie oben bereits angeführt, eine Zurückstellung gemäß § 35 BTtMG nur bei der Vollstreckung einer (Rest-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich ist, muss im Vorfeld bereits erörtert werden, ob es nicht sinnvoller ist auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hinzuwirken. Da es umgekehrt aber bei einer geringen Freiheitsstrafe meistens keinen Sinn macht auf die Unterbringung in der Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hinzuwirken und diesbezüglich die Voraussetzungen zu schaffen, bedarf es der Expertise und Einschätzung des Vorgehens eines erfahrenen Strafverteidigers, um die richtigen Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten und gerichtlich durchzusetzen.
Kontaktieren Sie daher Rechtsanwalt Dr. Kaiser, damit alle Maßnahmen getroffen werden, damit im Falle einer Verurteilung eine Gefängnisstrafe abgewandt oder minimalisiert werden kann.
Hier zum Abschluss die vollständige Vorschrift:
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
- 1.
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auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
- 2.
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auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
- 1.
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bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
- 2.
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eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(Fundstelle: Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__35.html)