Trennung eines Kindes von der Familie bei Verdacht einer Kindesmisshandlung
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass bereits der Verdacht einer Kindesmisshandlung ausreichend sein kann, um ein Kind aus der Familie heraus zu holen (Beschl. v. 16.09.2022, Az. 1 BvR 1807/20).
Ein Kind kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch aus der Familie genommen werden, wenn es zwar nicht hundertprozentig sicher ist, dass das Kind misshandelt wurde, es aber höchstwahrscheinlich ist.
Dies stellte das Bundesverfassungsgericht in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung fest (Beschl. v. 16.09.2022, Az. 1 BvR 1807/20).
Für die Frage, ob eine Trennung des Kindes von der Familie verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, ist eine Gefahrenprognose entscheidend.
Zwar gelten für eine Trennung, nach wie vor hohe Voraussetzungen, diese seien aber erfüllt, wenn “sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt”.
Die Herausnahme eines höchstwahrscheinlich misshandelten Kindes aus seiner Familie kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn es keine hundertprozentigen Beweise gibt. Das stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung klar (Beschl. v. 16.09.2022, Az. 1 BvR 1807/20).
Je schlimmer der zu befürchtende Schaden für das Kind, desto geringer sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit.
Im konkret zu entscheidenden Fall hilft, ging es um einen Oberschenkelhalsbruch bei einem Baby, der laut den Eltern beim Wickeln entstanden sei. Es habe dabei einfach „geknackst“.
Fundstelle:https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-1bvr180720-verdacht-kindesmisshandlung-sorgerechtsentziehung/
Mehrere medizinische Gutachten hatten ergeben, dass massive Gewalteinwirkung notwendig gewesen sei.